Kassenführung
Kameradschaftskassen - Freiwillige Feuerwehr
Verbesserte Regeln zur Kassenführung
Kameradschaftskassen als Sondervermögen
Hannover - Das Thema Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskassen) beschäftigte die Freiwilligen Feuerwehren und Kommunen vor einiger Zeit im Land Niedersachsen - auf und ab.
Der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen hat sich somit als Spitzenvertreter aller Feuerwehren in Niedersachsen für eine (neue) Rechtsgrundlage eingesetzt, um die Kameradschaftskasse als Sondervermögen der kommunalen (Freiwilligen-) Feuerwehr anzuerkennen.
Diesbezüglich hat der Nds. Landtag das Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) angepasst und einen neuen Paragraphen (hier: § 14 a) am 06.11.2024 beschlossen und eingeführt. Mit den zu erwartenden Neuerungen des § 14 a NBrandSchG wurden für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Gemeinden sowie deren Führungskräfte mehrere Fortbildungsseminare zum vorgenannten Thema angeboten und durchgeführt.
Insbesondere soll den Mitwirkenden im Kassenwesen zukünftig ermöglicht werden effektiver und stressfreier ihre übertragenden Aufgaben abzuarbeiten. Anbei haben wir Informationen und Hilfestellungen zur Unterstützung und Einführung eines Sondervermögens für die Freiwillige Feuerwehr beigefügt.

- Rechtsgrundlage - Auszug - NBrandSchG § 14 a - Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
- Mustertext - Ergänzung Satzung Freiwillige Feuerwehr (FF)
- Muster - Einnahme - Ausgabeplan
- Muster - Jahresabschluss
- Muster - Vermögensverzeichnis
- Muster - Hinweise - Konto - Eröffnung - Umschreibung - FF
- Muster - Kassenbuch - Haushaltsprogramm mit freundlicher Genehmigung von Ludwig Fink - LFV SH - zur Verfügung gestellt.
F A Q
Die Freiwilligen Feuerwehren führen seit jeher eigene Kassen. Allerdings brachte erst die Einführung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege und dessen Verankerung im Feuerwehrgesetz im Jahr 2024 Klarheit über ihre rechtliche Zuordnung. Die Kameradschaftskassen als Kasse der Gemeinden in Verbindung mit den Rechtsträgern der Gemeindefeuerwehren – das ergibt sich aus der Stellung der Gemeindefeuerwehr als Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, §§ 2 und 11 NBrandSchG.
Mit dem Sondervermögen für die Kameradschaftspflege wurde eine Regelung gefunden, die einerseits die Trägerschaft der Gemeinde festschreibt, andererseits aber den Feuerwehren weitgehende Entscheidungsrechte über die Maßnahmen der Kameradschaftspflege und die Verwendung der Mittel belässt.
Gleichzeitig wird durch die eindeutige Zuordnung der Kameradschaftskassen zur Gemeinde klargestellt, dass die Gemeinde auch grundsätzlich die Haftung für Verpflichtungen trifft, die sich aus der Tätigkeit der Feuerwehr bei der Kameradschaftspflege und der Durchführung von Veranstaltungen ergeben können.
Ohne Satzung kein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege!
§ 14a NBrandSchG ermächtigt die Gemeinden, durch Satzung ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Feuerwehr und die Durchführung von Veranstaltungen zu bilden.
Wir empfehlen von dieser Satzungsermächtigung Gebrauch zu machen. Wird in der Feuerwehrsatzung kein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege gebildet, ist § 14a NBrandSchG nicht anwendbar. Eine Feuerwehrsatzung ist für jede Gemeindefeuerwehr zu erlassen. Wenn die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht und eine entsprechende Regelung in der Satzung erlässt, ist sie an die Vorschriften des § 14a NBrandScG gebunden.
Das Feuerwehrgesetz definiert in § 14 a Absatz 1, Satz 2, dass „Sondervermögen für die Kameradschaftspflege" (Kameradschaftskasse) und für die Durchführung von ”Fw-Veranstaltungen“ gebildet werden können. Was heißt das nun konkret?
Zur Kameradschaftspflege zählen alle Feuerwehrveranstaltungen und sonstigen gesellschaftlichen Treffen der Feuerwehren, die das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Feuerwehr selbst und darüber hinaus mit anderen Feuerwehren und Hilfsorganisationen fördern.
Das sind insbesondere Feuerwehrveranstaltungen, z.B. Kameradschaftsabende, Grillfeste, Jahresfeiern, Versammlungen, Ausflüge, Geschenke an Feuerwehrangehörige bei Jubiläen und Ehrungen, kameradschaftliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Feuerwehren, z.B. Partnerschaften, Teilnahme an Feuerwehr- veranstaltungen und jubiläen.
Stichworte – Warum keine Vereinsform:
• Kameradschaftspflege ist laut Steuergesetze nicht gemeinnützig. Für die Kameradschaftspflege haben wir aber in erster Linie die Kameradschaftskassen.
• Man steht nicht mehr unter dem „Schutz“ der Kommune, d.h. sie ist nicht mehr zuständig für die Beurteilung und Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen.
• Keine herausgehobene Stellung mehr gegenüber den sonstigen örtlichen Vereinen, obwohl die Feuerwehr eine hoheitliche und damit herausragende Aufgabe erfüllt. Bsp.: In der Regel haben Vereinsmitglieder keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, wie z.B. ehrenamtliche Mitwirkende bei der Feuerwehr.
• Die Finanzen werden nahezu ohne Beteiligung der Kommune zu lösen sein.
• Man ist – auch als Verein – immer durch die rein hoheitlichen Feuerwehrangelegenheiten „mit der Kommune“ verbunden. Das bedeutet aber doppelte Belastung und unterschiedliches Recht (Feuerwehrgesetz und Vereinsrecht).
• Die Feuerwehren haben einen doppelten Aufwand - Ein Verein lebt von der aktiven Mitgestaltung von den Vereinsmitgliedern in den Vereinsorganen. Vorstand, Mitgliederversammlung, Sitzungen, Beschlussfassungen, usw.
• Achtung - Zur Klarstellung ! Fördervereine können anderweitig außerhalb der Kameradschaftskasse durchaus sinnvoll sein.
• Wir sehen Möglichkeiten für einen Förderverein vor allem in der Aufgabe einer allgemeinen finanziellen Unterstützung der Feuerwehr oder in der Unterhaltung und dem Erhalt von Brauchtum (Museum) oder beim Erhalt eines Oldtimerfahrzeuges.
Rechtliche Hinweise
Die Auskünfte und Dateien sind unverbindliche Feuerwehr-interne Hinweise des LFV-NDS und sind nicht haftungsbegründend. Für rechtsverbindliche Auskünfte ist die Gemeinde als Träger des Brandschutzes (Dienstherr) zuständig. Die Herausgeberin dieser Website übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Auch wenn die Inhalte mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt wurden, wird eine Haftung hierfür ausgeschlossen. Sollte der Anbieterin zur Kenntnis gelangen, dass Inhalte zu korrigieren sind, werden diese unverzüglich überarbeitet, aktualisiert oder entfernt.






