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Kameradschaftskassen - Freiwillige Feuerwehr

Verbesserte Regeln zur Kassenführung 

Kameradschaftskassen als Sondervermögen 

Hannover - Das Thema Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskassen) beschäftigte die Freiwilligen Feuerwehren und Kommunen vor einiger Zeit im Land Niedersachsen - auf und ab. 

Der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen hat sich somit als Spitzenvertreter aller Feuerwehren in Niedersachsen für eine (neue) Rechtsgrundlage eingesetzt, um die Kameradschaftskasse als Sondervermögen der kommunalen (Freiwilligen-) Feuerwehr anzuerkennen. 

Diesbezüglich hat der Nds. Landtag das Nds. Brandschutzgesetz (NBrandSchG) angepasst und einen neuen Paragraphen (hier: § 14 a) am 06.11.2024 beschlossen und eingeführt. Mit den zu erwartenden Neuerungen des § 14 a NBrandSchG wurden für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der Gemeinden sowie deren Führungskräfte mehrere Fortbildungsseminare zum vorgenannten Thema angeboten und durchgeführt. 

 

Insbesondere soll den Mitwirkenden im Kassenwesen zukünftig ermöglicht werden effektiver und stressfreier ihre übertragenden Aufgaben abzuarbeiten. Anbei haben wir Informationen und Hilfestellungen zur Unterstützung und Einführung eines Sondervermögens für die Freiwillige Feuerwehr beigefügt. 

  • Rechtsgrundlage - Auszug - NBrandSchG § 14 a - Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
  • Mustertext - Ergänzung Satzung Freiwillige Feuerwehr (FF)
  • Muster - Einnahme - Ausgabeplan
  • Muster - Jahresabschluss
  • Muster - Vermögensverzeichnis
  • Muster - Hinweise - Konto - Eröffnung - Umschreibung - FF
  • Muster - Kassenbuch - Haushaltsprogramm mit freundlicher Genehmigung von Ludwig Fink - LFV SH - zur Verfügung gestellt.

    Sie wollen weitere Informationen ? Lesen Sie dazu die nachfolgenden F A Q. 

F A Q

Die Freiwilligen Feuerwehren führen seit jeher eigene Kassen. Allerdings brachte erst die Einführung des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege und dessen Verankerung im Feuerwehrgesetz im Jahr 2024 Klarheit über ihre rechtliche Zuordnung. Die Kameradschaftskassen als Kasse der Gemeinden in Verbindung mit den Rechtsträgern der Gemeindefeuerwehren – das ergibt sich aus der Stellung der Gemeindefeuerwehr als Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, §§ 2 und 11 NBrandSchG. 

Mit dem Sondervermögen für die Kameradschaftspflege wurde eine Regelung gefunden, die einerseits die Trägerschaft der Gemeinde festschreibt, andererseits aber den Feuerwehren weitgehende Entscheidungsrechte über die Maßnahmen der Kameradschaftspflege und die Verwendung der Mittel belässt.

Gleichzeitig wird durch die eindeutige Zuordnung der Kameradschaftskassen zur Gemeinde klargestellt, dass die Gemeinde auch grundsätzlich die Haftung für Verpflichtungen trifft, die sich aus der Tätigkeit der Feuerwehr bei der Kameradschaftspflege und der Durchführung von Veranstaltungen ergeben können.

Ohne Satzung kein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege!

§ 14a NBrandSchG ermächtigt die Gemeinden, durch Satzung ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Feuerwehr und die Durchführung von Veranstaltungen zu bilden. 

Wir empfehlen von dieser Satzungsermächtigung Gebrauch zu machen. Wird in der Feuerwehrsatzung kein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege gebildet, ist § 14a NBrandSchG nicht anwendbar. Eine Feuerwehrsatzung ist für jede Gemeindefeuerwehr zu erlassen. Wenn die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht und eine entsprechende Regelung in der Satzung erlässt, ist sie an die Vorschriften des § 14a NBrandScG gebunden.

Das Feuerwehrgesetz definiert in § 14 a Absatz 1, Satz 2, dass  „Sondervermögen für die Kameradschaftspflege" (Kameradschaftskasse) und für die Durchführung von ”Fw-Veranstaltungen“ gebildet werden können. Was heißt das nun konkret?

Zur Kameradschaftspflege zählen alle Feuerwehrveranstaltungen und sonstigen gesellschaftlichen Treffen der Feuerwehren, die das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Feuerwehr selbst und darüber hinaus mit anderen Feuerwehren und Hilfsorganisationen fördern. 

Das sind insbesondere Feuerwehrveranstaltungen, z.B. Kameradschaftsabende, Grillfeste, Jahresfeiern, Versammlungen, Ausflüge, Geschenke an Feuerwehrangehörige bei Jubiläen und Ehrungen, kameradschaftliche Begegnungen mit Angehörigen anderer Feuerwehren, z.B. Partnerschaften, Teilnahme an Feuerwehr- veranstaltungen und jubiläen.
 

Das vorangestellte Sondervermögen -Kameradschaftskasse- der ehrenamtlichen Orts-, und/oder Gemeindefeuerwehr benötigt keine Rechtsform einer eigenständigen Körperschaft des privaten Rechts. Ein zusätzlicher Verein fordert hier zum einen doppelte Arbeit und Bürokratismus. Zum anderen ist die Kameradschaftskasse bestandteil der internen ehrenamtlichen Feuerwehr-/ arbeit und kameradschaft.

Dienstliche Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr (Gemeindefeuerwehr / Ortsfeuerwehr) sind stets Veranstaltungen des Trägers der Feuerwehr (Kommune, Gemeinde / Stadt). Wie bei allen anderen dienstlichen Veranstaltungen haftet der Träger des Brandschutzes im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für diese Veranstaltungen. Das gilt auch für Veranstaltungen, die über eine Kameradschaftskasse i.S.d. § 14a NBrandSchG abgewickelt werden. Hierin liegt einer der besondere Vorteile dieser Regelung gegenüber der Führung einer Kasse als Verein.

Veranstalter ist die Freiwillige Feuerwehr (Gemeinde- bzw. Ortsfeuerwehr) und damit die Kommune als Träger der Feuerwehr.

Ja - bei Veranstaltungen der Kommune, wie bspw. dienstlichen Veranstaltungen, die über eine Kameradschaftskasse i.S.d. § 14a NBrandSchG abgewickelt werden, gilt der Versicherungsschutz über den KSA Hannover, sofern die Kommune diesem angeschlossen ist, was in Niedersachsen in der Regel der Fall ist. 

Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr (Gemeinde- bzw. Ortsfeuerwehr) sind dienstliche Veranstaltungen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung der gesetzlichen Tätigkeit der Feuerwehr stehen und offiziell festgesetzt sind. Hier kommt insb. dem Feuerwehr-Dienstplan eine entscheidende Rolle zu.

Grundsätzlich entsteht für die mit den Kassengeschäften betrauten Funktionsträger keine höherer Arbeits- bzw. Verwaltungsaufwand beim Führen einer Kameradschaftskasse als Sondervermögen i.S.d. § 14a NBrandSchG, als bei der Führung einer solchen Kasse als Verein. 

Die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung, Kassenprüfung und Berichte sowie die Aufstellung von Haushaltsplänen gehören ohnehin zur verantwortungsvollen Verwaltung einer (Vereins-)Kasse. Kurzfristig kann ein marginaler Mehraufwand gegeben sein, bspw. durch die notwendige Einrichtung eines neuen Bankkontos. 

Insgesamt wird der Auffand allerdings geringer ausfallen, da ein einheitliches und schlankes Verfahren der Führung der Kameradschaftskassen übersichtlicher und ehrenamtsfreundlicher ist, als  die Organisation einer externen Struktur. Die Kameradschaftskasse bleibt im Tagesgeschäft in der Verantwortung und Bewirtschaftung bei der Freiwilligen Feuerwehr. Ein marginaler Mehraufwand ergibt sich allerdings für die Verwaltung der Kommune als Träger des Brandschutzes. 

Nein. Die gesetzliche Regelung zur Einrichtung von Sondervermögen i.S.d. § 14a NBrandSchG sieht vor, dass ein Sondervermögen sowohl für die Gemeindefeuerwehr als auch für die einzelnen Ortsfeuerwehren eingerichtet werden kann (§ 14a Abs. 6 NBrandSchG). Damit bleibt die Möglichkeit bestehen, dass auch Ortsfeuerwehren über ihre eigene Kameradschaftskasse unabhängig von der Gemeindefeuerwehr und den anderen Ortsfeuerwehren verfügen. 

Rechtliche Hinweise

Die Auskünfte und Dateien sind unverbindliche Feuerwehr-interne Hinweise des LFV-NDS und sind nicht haftungsbegründend. Für rechtsverbindliche Auskünfte ist die Gemeinde als Träger des Brandschutzes (Dienstherr) zuständig. Die Herausgeberin dieser Website übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit. Auch wenn die Inhalte mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt wurden, wird eine Haftung hierfür ausgeschlossen. Sollte der Anbieterin zur Kenntnis gelangen, dass Inhalte zu korrigieren sind, werden diese unverzüglich überarbeitet, aktualisiert oder entfernt.